§ 5 Pauschgebühren

Langtitel:
Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Kurztitel:
Landesverwaltungskostengesetz
Abkürzung:
VwKostG M-V
Normgeber:
Land Mecklenburg-Vorpommern
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1991, S. 366
Ausfertigungsdatum:
04.10.1991
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.05.2019 (GVOBl. M-V S. 158)
1Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner können für einen im voraus bestimmten Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, Pauschgebühren zugelassen werden.
2Ist zu erwarten, daß die Pauschgebühr den Verwaltungsaufwand verringert, ist dies bei der Bemessung des Gebührensatzes zu berücksichtigen.