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§ 16a Verfahren beim Durchsuchen von Wohnungen

Langtitel:
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Abkürzung:
SOG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 1966, S. 77
Ausfertigungsdatum:
14.03.1966
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.01.2020 (HmbGVBl. S. 93)
(1)
1Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Richter angeordnet werden.
2Zuständig ist das Amtsgericht Hamburg.
3Für das Verfahren findet Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung.
4Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht und der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung an die betroffene Person ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung oder die Bekanntgabe der Entscheidung den Zweck der Maßnahme gefährden würde.
5Die richterliche Entscheidung wird mit ihrer Bekanntgabe an die beantragende Stelle wirksam.
(2)
1Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein.
2Ist er abwesend, so ist, soweit möglich und hierdurch keine schutzwürdigen Belange des Wohnungsinhabers verletzt werden, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, ein anderer Hausbewohner oder Nachbar hinzuzuziehen.
(3)
Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekannt zu geben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahmen nicht gefährdet wird.
(4)
1Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen.
2Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und das Ergebnis der Durchsuchung enthalten.
3Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person zu unterzeichnen.
4Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen.
5Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.
(5)
Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Betroffenen lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.