§ 75 Berichtspflicht gegenüber der Bürgerschaft

Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
1Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft jährlich über die nach den §§ 19 bis 30 und 49 angeordneten Maßnahmen sowie über Übermittlungen nach § 45.
2Der Senat berichtet auch, wenn keine Maßnahmen durchgeführt worden sind.
3Über den nach § 22 Absatz 1 und soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach § 22 Absatz 8 erfolgten Einsatz technischer Mittel übt ein von der Bürgerschaft gewähltes Gremium auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.
4Dieses Gremium besteht aus sieben Mitgliedern der Bürgerschaft.
5Sie werden in geheimer Abstimmung gewählt.