Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
(1)
1Die Polizei darf personenbezogene Daten der für eine Gefahr Verantwortlichen sowie der in § 11 Absatz 1 Nummer 6 genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateisysteme abgleichen.
2Personenbezogene Daten anderer Personen darf die Polizei nur abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich ist.
3Die Polizei darf rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen.
(2)
Wird der Betroffene zur Durchführung einer nach einer anderen Rechtsvorschrift zulässigen Maßnahme angehalten und kann der Datenabgleich mit dem Fahndungsbestand nicht bis zum Abschluss dieser Maßnahme vorgenommen werden, darf der Betroffene weiterhin für den Zeitraum festgehalten werden, der regelmäßig für die Durchführung eines Datenabgleiches notwendig ist.
(3)
Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.