Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
(1)
1Für eine Person, die Opfer einer Straftat wurde oder bei der davon auszugehen ist, dass sie in absehbarer Zeit Opfer einer Straftat werden kann, dürfen auf Anordnung der Leitung des Landeskriminalamtes oder durch die Vertretung im Amt Urkunden und sonstige Dokumente zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität hergestellt, vorübergehend verändert und die entsprechend geänderten Daten verarbeitet werden, wenn dies zu ihrem Schutz vor einer Gefahr für
1.
Leib, Leben oder Freiheit der Person erforderlich ist und
2.
die Person für diese Schutzmaßnahme geeignet ist.
2Die zu schützende Person darf unter der vorübergehend geänderten Identität am Rechtsverkehr teilnehmen.
(2)
Soweit erforderlich, können Maßnahmen nach Absatz 1 auch auf Angehörige einer in Absatz 1 genannten Person oder ihr sonst nahe stehende Personen erstreckt werden.
(3)
§ 29 Absatz 2 findet auf die mit dem Schutz betrauten Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamten Anwendung, soweit dies zur Vorbereitung, Durchführung, Lenkung oder Absicherung der Schutzmaßnahmen erforderlich ist.
(4)
Die Polizei darf zur Erfüllung des Schutzauftrages personenbezogene Daten Dritter, die mit der zu schützenden Person in Kontakt stehen, verarbeiten.