Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
(1)
1Die Polizei darf personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges, zur polizeilichen Beobachtung in einem Dateisystem verarbeiten (Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung), wenn
1.
die Gesamtwürdigung der Person und der von ihr bisher begangenen Straftaten erwarten lassen, dass sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird,
2Unter den Voraussetzungen von Satz 1 ist auch die Ausschreibung zur gezielten Kontrolle zulässig.
(2)
Im Falle eines Antreffens der Person oder des Kraftfahrzeugs dürfen die Personalien der Person und die von Begleitern, das Kennzeichen des benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs sowie Erkenntnisse über Zeit, Ort, mitgeführten Sachen, Verhalten, Vorhaben und sonstige Umstände des Antreffens an die ausschreibende Polizeibehörde übermittelt werden.
(3)
1§ 21 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend.
2Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen.
3Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen.
4Das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen.
5Zur Verlängerung der Frist bedarf es einer neuen Anordnung.
(4)
1Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle unverzüglich zu löschen.
2Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach Abschluss der Maßnahme hierüber durch die Polizei zu benachrichtigen.