Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
(1)
1Die Polizei darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über Bestandsdaten über die für eine Gefahr Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen von § 10 SOG über die dort genannten Personen verlangen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.
2Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
(2)
Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse sowie weiterer zur Individualisierung erforderlicher technischer Daten verlangt werden.
(3)
1Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln.
2Für die Entschädigung der Diensteanbieter gilt § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.
(4)
1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 darf die Maßnahme nur von der Polizeipräsidentin oder vom Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt, bei Gefahr im Verzug auch von der Polizeiführerin oder dem Polizeiführer vom Dienst angeordnet werden.
2Für die Benachrichtigung von Personen, gegen die sich die Datenerhebungen richteten, gilt § 21 Absatz 3 in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 entsprechend.
3Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder für die Nutzung der durch die Auskunft erlangten Daten eine gesetzliche Benachrichtigungspflicht vorgesehen ist.
(5)
Bestandsdaten im Sinne des Absatzes 1 oder 2 sind die nach §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes und die nach § 14 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert am 28. September 2017 (BGBl. I S. 3530), in der jeweils geltenden Fassung erhobenen Daten.