Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
(1)
1Maßnahmen nach §§ 23 bis 25 bedürfen einer richterlichen Anordnung.
2Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt angeordnet werden.
3Eine richterliche Bestätigung ist unverzüglich einzuholen.
4Die Maßnahme ist zu beenden, wenn sie nicht innerhalb von drei Tagen richterlich bestätigt wird; in diesem Fall sind die Datenaufzeichnungen unverzüglich zu vernichten, wenn diese nicht zur Strafverfolgung benötigt werden.
5Zuständig ist das Amtsgericht Hamburg.
6Für das Verfahren findet Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung.
7Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht und der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung an die betroffene Person ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung oder die Bekanntgabe der Entscheidung den Zweck der Maßnahme gefährden würde.
8Die richterliche Entscheidung wird mit ihrer Bekanntgabe an die beantragende Stelle wirksam.
(2)
1Die Anordnung nach §§ 23 bis 25 muss den Namen und die Anschrift der betroffenen Person, gegen die sie sich richtet, sowie die Rufnummer oder eine andere Kennung ihres Telekommunikationsanschlusses oder ihres Endgerätes, wenn diese allein dem zu überwachenden Endgerät zuzuordnen ist, enthalten oder das informationstechnische System bezeichnen.
2Sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks aussichtslos oder erheblich erschwert wäre, genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, über die personenbezogene Daten erhoben oder über die Auskunft erteilt werden soll.
3Die Anordnung einer Maßnahme nach § 24 darf auch zur nicht offenen Durchsuchung von Sachen sowie zum verdeckten Betreten und Durchsuchen der Wohnung des Betroffenen ermächtigen, soweit dies zur Durchführung der Maßnahme erforderlich ist.
4Die Anordnung nach § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1 und § 25 Absatz 2 ist auf höchstens drei Monate zu befristen.
5Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Maßnahme noch vorliegen.
6Die Anordnung nach § 23 Absatz 2 Satz 1 ist auf höchstens zwei Wochen und die Anordnung nach § 23 Absatz 2 Satz 2 auf höchstens zwei Tage zu befristen.
(3)
1Die durch eine Maßnahme nach §§ 23 bis 25 erlangten Daten dürfen nur zu den Zwecken verwendet werden, zu denen sie erhoben wurden.
2Zu Zwecken der Strafverfolgung dürfen sie verwendet werden, wenn sie auch dafür unter Einsatz derselben Befugnisse hätten erhoben werden dürfen.
3Die Daten, welche auf Grund einer Maßnahme nach § 25 Absatz 2 erlangt werden, dürfen über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus nicht verwendet werden.
4Daten, bei denen sich nach der Auswertung herausstellt, dass sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder einem Vertrauensverhältnis mit Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen sind, dürfen nicht verwendet werden.
5Daten, die keinen unmittelbaren Bezug zu den der Anordnung zugrunde liegenden Gefahren haben, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, ihre Verwendung ist zur Abwehr einer anderweitigen unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zur Strafverfolgung unter der Voraussetzung von Satz 3 erforderlich.
6§ 22 Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend.
(4)
Personen, gegen die sich die Datenerhebungen nach den §§ 23 bis 25 richteten oder die von ihr sonst betroffen wurden, sind nach Abschluss der Maßnahme hierüber zu benachrichtigen.
(5)
1Sind die nach §§ 23 bis 25 erlangten Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich, sind sie zu löschen.
2Die Löschung unterbleibt, soweit die Daten für eine Mitteilung an den Betroffenen nach Absatz 4 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme von Bedeutung sein können.
3In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken und sie dürfen nur zu diesen Zwecken verarbeitet werden.
4§ 22 Absatz 8 Satz 5 gilt entsprechend.
5Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder einem Vertrauensverhältnis mit Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen sind, sind unverzüglich zu löschen; § 21 Absatz 3 Sätze 9 bis 11 gilt entsprechend.
6Daten, die keinen unmittelbaren Bezug zu den der Anordnung zugrunde liegenden Gefahren haben, sind zu löschen, es sei denn, ihre Verwendung ist zur Abwehr einer anderweitigen unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zur Strafverfolgung unter der Voraussetzung von Absatz 3 Satz 3 erforderlich.
(6)
1Werden Maßnahmen nach §§ 23 bis 25 durchgeführt, so darf diese Tatsache von Personen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.
2Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Satz 1 eine Mitteilung macht.
3Die in Satz 1 genannten Personen sind von dem nach § 25 Absatz 4 Verpflichteten über das Mitteilungsverbot sowie über die Strafbarkeit zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen.