§ 25 Verkehrsdatenverarbeitung, Nutzungsdatenverarbeitung und Einsatz besonderer technischer Mittel zur Datenerhebung

Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
(1)
Die Polizei darf unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Verkehrsdaten und Nutzungsdaten erheben.
(2)
Die Erteilung einer Auskunft darüber, ob von einem Telekommunikationsanschluss Telekommunikationsverbindungen zu den in § 23 Absatz 1 genannten Personen hergestellt worden sind (Zielsuchlauf), darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre.
(3)
1Durch den Einsatz technischer Mittel darf
1.
zur Vorbereitung einer Maßnahme nach § 23 Absatz 1 die Geräte- und Kartennummer,
2.
zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person der Standort eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes
ermittelt werden.
2Die Maßnahme nach Satz 1 Nummer 1 ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 vorliegen und die Durchführung der Überwachungsmaßnahme ohne die Geräte- und Kartennummer nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre.
3Die Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 ist nur dann zulässig, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre.
4Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist.
(4)
1Jeder Diensteanbieter ist verpflichtet, der Polizei auf Grund der Anordnung einer Datenerhebung nach Absatz 1
1.
vorhandene Telekommunikationsdaten und Nutzungsdaten zu übermitteln,
2.
Daten über zukünftige Telekommunikationsverbindungen und Nutzungsdaten zu übermitteln oder
3.
die für die Ermittlung des Standortes eines Mobilfunkendgerätes nach Absatz 3 erforderlichen spezifischen Kennungen, insbesondere die Geräte- und Kartennummer mitzuteilen.
2Die Daten sind der Polizei unverzüglich oder innerhalb der in der Anordnung bestimmten Zeitspanne sowie auf dem darin bestimmten Übermittlungsweg zu übermitteln.
3Für die Entschädigung gilt § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222, 2224), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(5)
Verkehrsdaten sind alle nicht inhaltsbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit einer Telekommunikation auch unabhängig von einer konkreten Telekommunikationsverbindung technisch erhoben und erfasst werden, insbesondere
1.
Berechtigungskennung, Kartennummer, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
2.
Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
3.
vom Kunden in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistung,
4.
Endpunkte fest geschalteter Verbindungen, ihr Beginn und Ende nach Datum und Uhrzeit.
(6)
Nutzungsdaten sind personenbezogene Daten einer Nutzerin oder eines Nutzers von Telemedien, die durch denjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, erhoben werden, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen oder abzurechnen, insbesondere
1.
Merkmale zur Identifikation der Nutzerin oder des Nutzers,
2.
Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung und
3.
Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien.