Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
(1)
1Bei Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum nach diesem Gesetz und anderen Gesetzen darf die Polizei zur Eigensicherung, zur Verhinderung des Gebrauchs gestohlener Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugkennzeichen und zur Verhütung von Anschlussstraftaten automatisiert Kennzeichen von Kraftfahrzeugen erfassen, soweit jeweils eine Anhaltemöglichkeit besteht und die Erhebung offen erfolgt.
2Die Kennzeichenerfassung darf nicht flächendeckend eingesetzt werden.
(2)
1Die erfassten Kennzeichen dürfen mit dem Fahndungsbestand der Sachfahndungsdateien des beim Bundeskriminalamt nach den Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. 2017 I S. 1354, 2019 I S. 400) in der jeweils geltenden Fassung und des beim Landeskriminalamt Hamburg nach den Vorschriften dieses Gesetzes geführten polizeilichen Informationssystems abgeglichen werden.
2Der Abgleich nach Satz 1 beschränkt sich auf Kennzeichen von Fahrzeugen, die
1.
nach § 31 dieses Gesetzes, §§ 163e und 463a der Strafprozessordnung, Artikel 36 und 37 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (ABl. EU Nr. L 205 S. 63), zuletzt geändert am 7. Dezember 2018 (ABl. EU Nr. L 312 S. 56), § 17 Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert am 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097, 2128), und § 47 des Bundeskriminalamtgesetzes,
2.
auf Grund einer Gefahr für Zwecke der Gefahrenabwehr,
3.
auf Grund des Verdachts einer Straftat für Zwecke der Strafverfolgung,
4.
aus Gründen der Strafvollstreckung
3Der Abgleich darf nur mit vollständigen Kennzeichen des Fahndungsbestands erfolgen.
4Bewegungsprofile dürfen nicht erstellt werden.
(3)
1Sofern das ermittelte Kennzeichen nicht im Fahndungsbestand enthalten ist (Nichttrefferfall), sind die erhobenen Daten unverzüglich nach Durchführung des Datenabgleichs automatisiert zu löschen.
2Ist das ermittelte Kennzeichen im Fahndungsbestand enthalten (Trefferfall), dürfen das Kennzeichen sowie Angaben zu Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung gespeichert werden.
3Das Fahrzeug und die Insassen sollen im Trefferfall angehalten werden.
4Weitere Maßnahmen dürfen erst nach Überprüfung des Trefferfalls anhand des aktuellen Fahndungsdatenbestands erfolgen.
5Die nach Satz 2 gespeicherten Daten dürfen weiterverarbeitet werden, soweit dies für Zwecke der Gefahrenabwehr erforderlich ist.