Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
1Die Polizei darf von Personen, die sich in amtlichem Gewahrsam befinden, Lichtbilder verarbeiten, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gewahrsam oder zur Identitätsfeststellung erforderlich ist.
2Diese personenbezogenen Daten sind spätestens mit der Entlassung aus dem Gewahrsam zu löschen.
3§ 34 bleibt unberührt.