§ 16 Erkennungsdienstliche Maßnahmen und Identifizierung unbekannter Toter durch DNA-Material

Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
(1)
Die Polizei darf erkennungsdienstliche Maßnahmen durchführen
1.
zum Zweck der Identitätsfeststellung (§ 13 Absatz 4), wenn dies auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
2.
zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, wenn die betroffene Person verdächtig ist, eine mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben, und wegen der Art oder Ausführung der Tat sowie der Persönlichkeit der betroffenen Person die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht.
(2)
Ist die Identität festgestellt, sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist für Zwecke nach Absatz 1 Nummer 2 oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig.
(3)
1Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind
1.
die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
2.
die Aufnahme von Lichtbildern,
3.
die Feststellung äußerlich wahrnehmbarer Merkmale,
4.
Messungen.
2Soweit es zur Feststellung der Identität erforderlich ist, darf die Polizei auch Befragungen anderer Personen vornehmen, Urkunden oder sonstige Unterlagen einsehen und das Bundesverwaltungsamt um einen Datenabgleich mit der Fundpapier-Datenbank nach § 89a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 163), zuletzt geändert am 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147), ersuchen.
3Regelungen über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.
4Erkennungsdienstliche Maßnahmen dürfen nur von besonders ermächtigten Bediensteten angeordnet werden.
(4)
1Ist eine Identitätsfeststellung unbekannter Toter auf andere Weise nicht möglich, darf die Polizei DNA-Material von vermissten Personen und unbekannten Toten sicherstellen und molekulargenetische Untersuchungen durchführen.
2Das erlangte DNA-Identifizierungsmuster kann zu diesem Zweck in einem Dateisystem verarbeitet werden.
3Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nicht zulässig.
4Nach Beendigung der Maßnahme ist das DNA-Identifizierungsmuster zu vernichten.
5Molekulargenetische Untersuchungen bedürfen der richterlichen Anordnung.
6Zuständig ist das Amtsgericht Hamburg.
7Das Verfahren richtet sich nach dem Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert am 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639, 2646), in der jeweils geltenden Fassung.
8§ 81f Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
9Liegt eine Naturkatastrophe oder ein besonders schwerer Unglücksfall vor, so sind Maßnahmen nach Satz 1 auch dann zulässig, wenn eine Identitätsfeststellung unbekannter Toter oder Schwerstverletzter auf andere Weise nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre; einer richterlichen Anordnung bedarf es in diesen Fällen nicht.
10Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.