Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
1Die Polizei kann Anrufe über Notrufeinrichtungen sowie den Funkverkehr ihrer Leitstelle aufzeichnen.
2Im Übrigen ist eine Aufzeichnung von Anrufen zulässig, soweit sie zur Gefahrenabwehr oder zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist.
3Die Aufzeichnungen sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, es sei denn, die Daten werden zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt.