Langtitel:
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Abkürzung:
HessVwVG
Normgeber:
Land Hessen
Fundstelle:
GVBl. I 2009 S. 2
Ausfertigungsdatum:
12.12.2008
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023 (GVBl. S. 348, 352)
(1)
1Die Vollstreckungsbehörde überweist die Forderung dem Gläubiger, für den sie gepfändet worden ist, zur Einziehung.
2§ 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(2)
Die Überweisungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.
(3)
Wird die Überweisung eines bei einem Kreditinstitut gepfändeten Guthabens eines Pflichtigen, der eine natürliche Person ist, angeordnet, gilt § 835 Abs. 3 Satz 2 und § 900 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4)
Wird die Überweisung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Pflichtigen, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, angeordnet, gilt § 835 Abs. 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.