§ 47 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung
Langtitel:
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Abkürzung:
HessVwVG
Normgeber:
Land Hessen
Fundstelle:
GVBl. I 2009 S. 2
Ausfertigungsdatum:
12.12.2008
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.09.2018 (GVBl. S. 570)
(1)
Die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, bedarf der Eintragung in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister.
(2)
Die Pfändung einer Forderung, für die ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht, bedarf der Eintragung in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
(3)
1Die Pfändung nach den Abs. 1 und 2 wird aufgrund der Pfändungsverfügung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde eingetragen.
2§ 46 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4)
1Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), und auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), bezeichneten Leistungen handelt.
2Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek oder einem Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet ist.