Langtitel:
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Abkürzung:
HessVwVG
Normgeber:
Land Hessen
Fundstelle:
GVBl. I 2009 S. 2
Ausfertigungsdatum:
12.12.2008
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023 (GVBl. S. 348, 352)
(1)
1Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche oder elektronische Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch den Vollziehungsbeamten öffentlich zu versteigern.
2Die öffentliche Versteigerung kann auch durch Versteigerung im Internet erfolgen.
3In diesem Falle kann der Vollziehungsbeamte durch einen anderen Bediensteten der Vollstreckungsbehörde vertreten werden.
(2)
Die Wegnahme gepfändeten Geldes gilt als Zahlung des Pflichtigen.