Langtitel:
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Abkürzung:
HessVwVG
Normgeber:
Land Hessen
Fundstelle:
GVBl. I 2009 S. 2
Ausfertigungsdatum:
12.12.2008
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023 (GVBl. S. 348, 352)
(1)
Sind Personenvereinigungen, Zweckvermögen oder andere einer juristischen Person ähnliche Gebilde zu einer Geldleistung verpflichtet, so wird in ihr Vermögen vollstreckt.
(2)
Für die Vollstreckung in das Vermögen nicht rechtsfähiger Vereine und bürgerlich-rechtlicher Gesellschaften sind die Vorschriften der §§ 735 und 736 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.