§ 2 Vollstreckbare Verwaltungsakte

Langtitel:
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Abkürzung:
HessVwVG
Normgeber:
Land Hessen
Fundstelle:
GVBl. I 2009 S. 2
Ausfertigungsdatum:
12.12.2008
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.09.2018 (GVBl. S. 570)
Verwaltungsakte können vollstreckt werden
1.
wenn sie unanfechtbar geworden sind oder
2.
wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben würde.