Langtitel:
Gesetz über die Sicherheitswacht in Bayern
Kurztitel:
Sicherheitswachtgesetz
Abkürzung:
SWG
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
GVBl. 1993, S. S=1049
Ausfertigungsdatum:
28.04.1997
Stand:
Zuletzt geändert durch § 2 AKE-Änderungsgesetz vom 10.12.2019 (GVBl. S. 691)
1Anordnungen und sonstige Maßnahmen für den Einzelfall, die in Rechte anderer eingreifen, dürfen die Angehörigen der Sicherheitswacht nur treffen, wenn sie durch Gesetz dazu besonders ermächtigt sind.
2Die allgemeinen Vorschriften über gerechtfertigtes Verhalten bleiben unberührt.