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Art. 105 Einwohnerzahl

Langtitel:
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern
Kurztitel:
Landkreisordnung
Abkürzung:
LKrO
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
GVBl. 1952, S. S=39
Ausfertigungsdatum:
22.08.1998
Stand:
Zuletzt geändert durch § 3 G zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 9.12.2022 (GVBl. S. 674)
Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist, ist die Einwohnerzahl maßgebend, die bei der letzten Wahl der Kreisräte zugrunde gelegt wurde.