§ 20 Notwendige Stellplätze

Langtitel:
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze
Kurztitel:
Garagen- und Stellplatzverordnung
Abkürzung:
GaStellV
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
-
Ausfertigungsdatum:
30.11.1993
Stand:
Zuletzt geändert durch § 3 V zur Anpassung an die Bayerische Bauordnung vom 7.8.2018 (GVBl. S. 694)
1Die Zahl der notwendigen Stellplätze im Sinn des Art. 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO bemisst sich nach der Anlage.
2Ist eine Nutzung nicht in der Anlage aufgeführt, ist die Zahl der notwendigen Stellplätze in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen zu ermitteln.