Art. 39a Umweltverträglichkeitsprüfung

Langtitel:
Bayerisches Waldgesetz
Abkürzung:
BayWaldG
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
GVBl. 1974, S. S=551
Ausfertigungsdatum:
22.07.2005
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 9b Abs. 6 Bayerisches KlimaschutzG vom 23.11.2020 (GVBl. S. 598)
(1)
Betrifft das Vorhaben die Rodung von Wald, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) durchzuführen, wenn es
1.
10 ha oder mehr umfasst oder
2.
zu mindestens 5 ha innerhalb eines Schutzwaldes nach Art. 10 Abs. 1, eines Bann- oder Erholungswaldes, eines Naturschutzgebietes, eines Nationalparks, eines gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesenen Schutzgebietes liegt oder
3.
zu mindestens 1 ha in einem gesetzlich geschützten Biotop (Art. 13d Abs. 1 BayNatSchG) liegt.
(2)
Betrifft das Vorhaben die Erstaufforstung von Wald, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des BayVwVfG durchzuführen, wenn es
1.
50 ha oder mehr umfasst oder
2.
zu mindestens 10 ha innerhalb eines Naturschutzgebietes, eines Nationalparks, eines gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesenen Schutzgebietes liegt oder
3.
zu mindestens 1 ha in einem gesetzlich geschützten Biotop (Art. 13d Abs. 1 BayNatSchG) liegt.
(3)
1Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Erweiterungen von Rodungen und Erstaufforstungen.
2Liegt eine Erlaubnis nicht länger als zehn Jahre zurück, so gelten die Abs. 1 und 2 auch dann, wenn
1.
das durch die Erweiterung entstehende Vorhaben bei einheitlicher Betrachtung erstmals oder
2.
bereits das ursprüngliche Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurfte und die Erweiterung mindestens zu 50 v.H.
einen der in den Abs. 1 und 2 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.