Langtitel:
Bayerisches Waldgesetz
Abkürzung:
BayWaldG
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
GVBl. 1974, S. S=551
Ausfertigungsdatum:
22.07.2005
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 9b Abs. 6 Bayerisches KlimaschutzG vom 23.11.2020 (GVBl. S. 598)
1Die Waldwirtschaft wird besonders nach diesem Gesetz und nach dem Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetz gefördert; dies umfasst auch die Aus- und Fortbildung der privaten Waldbesitzer an der Bayerischen Waldbauernschule.
2Die Förderung nach anderen Vorschriften und Programmen bleibt unberührt.