Langtitel:
Bayerisches Pressegesetz
Abkürzung:
BayPrG
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
-
Ausfertigungsdatum:
19.04.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch § 1 Abs. 256 V zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 26.3.2019 (GVBl. S. 98)
(1)
Das Recht der freien Meinungsäußerung und die Pressefreiheit werden durch die Art. 110, 111 und 112 der Verfassung gewährleistet.
(2)
Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind unstatthaft.
(3)
Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und staatlichen Machtbefugnissen sowie eine Standesgerichtsbarkeit der Presse sind nicht zulässig.