Art. 35 Durchgänge

Langtitel:
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur
Kurztitel:
Bayerisches Naturschutzgesetz
Abkürzung:
BayNatSchG
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
GVBl. 2011, S. S=82
Ausfertigungsdatum:
23.02.2011
Stand:
Zuletzt geändert durch G zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 23.12.2022 (GVBl. S. 723)
1Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte müssen auf einem Grundstück, das nach vorstehenden Vorschriften nicht frei betreten werden kann, für die Allgemeinheit einen Durchgang offenhalten, wenn andere Teile der freien Natur, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer, in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind, und wenn sie dadurch in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Art. 33 nicht übermäßig in ihren Rechten beeinträchtigt werden.
2Die untere Naturschutzbehörde kann die entsprechenden Anordnungen treffen.