Langtitel:
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur
Kurztitel:
Bayerisches Naturschutzgesetz
Abkürzung:
BayNatSchG
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
GVBl. 2011, S. S=82
Ausfertigungsdatum:
23.02.2011
Stand:
Zuletzt geändert durch G zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 23.12.2022 (GVBl. S. 723)
(1)
1Landwirtschaftlich genutzte Flächen (einschließlich Sonderkulturen) und gärtnerisch genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden.
2Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.
(2)
1Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig.
2Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.