Art. 41 Einteilung des Studienjahres

Langtitel:
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen
Kurztitel:
Bayerisches Hochschulpersonalgesetz
Abkürzung:
BayHSchPG
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
GVBl. 2006, S. S=230
Ausfertigungsdatum:
23.05.2006
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 132 Abs. 3 Nr. 2 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz vom 5.8.2022 (GVBl. S. 414)
Wird an einer Hochschule das Studienjahr anders als in Semester eingeteilt, sind die für Semester geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.