Langtitel:
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen
Kurztitel:
Bayerisches Hochschulpersonalgesetz
Abkürzung:
BayHSchPG
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
GVBl. 2006, S. S=230
Ausfertigungsdatum:
23.05.2006
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 132 Abs. 3 Nr. 2 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz vom 5.8.2022 (GVBl. S. 414)
(1)
Dieses Gesetz gilt für Personen, die haupt- oder nebenberuflich an den Hochschulen des Freistaates Bayern wissenschaftlich oder künstlerisch tätig sind; die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2)
Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, die an einer Hochschule auf Grund eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses mit einem Mitglied der Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig sind.
(3)
Art. 2 bis 24 und 31 bis 33 gelten für das wissenschaftliche und künstlerische Personal staatlich anerkannter nichtstaatlicher Hochschulen, deren Träger Dienstherrnfähigkeit gemäß § 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) besitzt, mit folgenden Maßgaben entsprechend:
1.
Die in Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 3 und 4 genannten Personen stehen im Dienst des Trägers der nichtstaatlichen Hochschule.
2.
Soweit auf Grund der Verschiedenheit des Dienstherrn die entsprechende Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes ausscheidet, trifft der Träger die erforderlichen abweichenden Regelungen durch Satzung. Das In-Kraft-Treten dieser die abweichenden Regelungen treffenden Satzung ist Voraussetzung für die Beschäftigung von beamtetem wissenschaftlichem und künstlerischem Personal. Die Satzung bedarf des Einvernehmens mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) und dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.