§ 1 Vollzugszuständigkeit

Langtitel:
Bayerische Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes
Kurztitel:
Bayerische Gaststättenverordnung
Abkürzung:
BayGastV
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
-
Ausfertigungsdatum:
23.02.2016
Stand:
Zuletzt geändert durch § 1 Abs. 318 V zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 26.3.2019 (GVBl. S. 98)
(1)
1Für den Vollzug gaststättenrechtlicher Vorschriften sind vorbehaltlich anderweitiger Regelung die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
2Soweit einer kreisangehörigen Gemeinde durch Rechtsverordnung nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden, tritt an die Stelle der Kreisverwaltungsbehörde die jeweilige kreisangehörige Gemeinde.
(2)
Die Gemeinden sind abweichend von Abs. 1 zuständig für die Ausführung von § 12 des Gaststättengesetzes (GastG).
(3)
Soweit die Zuständigkeit der Gemeinden eröffnet ist, sind diese auch zuständige Behörde im Sinn des § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung.
(4)
Zur Auskunft und Nachschau nach § 22GastG ist hinsichtlich der Sperrzeit unbeschadet der Zuständigkeit anderer Stellen auch die Polizei zuständig.