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Art. 1 Bayerische Verwaltungsgerichtsbarkeit

Langtitel:
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Abkürzung:
AGVwGO
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
GVBl. 1960, S. S=266
Ausfertigungsdatum:
20.06.1992
Stand:
Zuletzt geändert durch G zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.4.2022 (GVBl. S. 148)
(1)
1Das Oberverwaltungsgericht für den Freistaat Bayern führt die Bezeichnung „Bayerischer Verwaltungsgerichtshof“.
2Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz und die Mehrzahl seiner Senate in München.
3In Ansbach werden mindestens sechs auswärtige Senate des Verwaltungsgerichtshofs errichtet.
(2)
Die bayerischen Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz
1.
in München für den Regierungsbezirk Oberbayern,
2.
in Regensburg für die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz,
3.
in Bayreuth für den Regierungsbezirk Oberfranken,
4.
in Ansbach für den Regierungsbezirk Mittelfranken,
5.
in Würzburg für den Regierungsbezirk Unterfranken,
6.
in Augsburg für den Regierungsbezirk Schwaben.