Langtitel:
Landesgebührengesetz
Abkürzung:
LGebG
Normgeber:
Land Baden-Württemberg
Fundstelle:
GBl. 2004, 895
Ausfertigungsdatum:
14.12.2004
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.05.2019 (GBl. S. 161, 185)
(1)
Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet,
1.
dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist,
2.
der die Gebühren- oder Auslagenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte schriftliche oder elektronische Erklärung übernommen hat oder
3.
der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2)
Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.