Langtitel:
Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren
Kurztitel:
Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
Abkürzung:
ZMediatAusbV
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2016, 1994
Ausfertigungsdatum:
21.08.2016
Stand:
Geändert durch Art. 1 V v. 30.7.2020 I 1869
War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt.