Langtitel:
Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist
Kurztitel:
Wertpapierprospektgesetz
Abkürzung:
WpPG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2005, 1698
Ausfertigungsdatum:
22.06.2005
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.7.2021 I 2570
Mittelbare Änderung durch Art. 4 Abs. 2 G v. 9.7.2021 I 2570 ist berücksichtigt
Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 gilt nicht für ein Angebot von Wertpapieren,
1.
die von Kreditinstituten oder von Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, ausgegeben werden, wenn der Gesamtgegenwert für alle im Europäischen Wirtschaftsraum angebotenen Wertpapiere nicht mehr als 8 Millionen Euro, berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten, beträgt, oder
2.
deren Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum nicht mehr als 8 Millionen Euro, berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten, beträgt.