Langtitel:
Gesetz über den Wertpapierhandel
Kurztitel:
Wertpapierhandelsgesetz
Abkürzung:
WpHG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1994, 1749
Ausfertigungsdatum:
26.07.1994
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2708;
zuletzt geändert durch Art. 56 G v. 10.8.2021 I 3436
Änderung durch Art. 4 G v. 23.5.2022 I 754 (Nr. 17) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 10 G v. 19.12.2022 I 2606 (Nr. 55) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
(1)
1Soweit
1.
der Bundesanstalt,
2.
der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle,
3.
dem Bundesministerium der Finanzen,
4.
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder
5.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
2Die empfangende Behörde oder Stelle darf ihr nach Satz 1 übermittelte personenbezogene Daten speichern und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
(2)
Im Rahmen eines Informationsaustauschs nach Absatz 1 unterliegen die austauschenden Stellen untereinander keinen gesetzlichen Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungsflichten.