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§ 100 Verbotene Finanztermingeschäfte

Langtitel:
Gesetz über den Wertpapierhandel
Kurztitel:
Wertpapierhandelsgesetz
Abkürzung:
WpHG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1994, 1749
Ausfertigungsdatum:
26.07.1994
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2708;
zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 19.12.2022 I 2606
(1)
Unbeschadet der Befugnisse der Bundesanstalt nach § 15 kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Finanztermingeschäfte verbieten oder beschränken, soweit dies zum Schutz der Anleger erforderlich ist.
(2)
1Ein Finanztermingeschäft, das einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 widerspricht (verbotenes Finanztermingeschäft), ist nichtig.
2Satz 1 gilt entsprechend für
1.
die Bestellung einer Sicherheit für ein verbotenes Finanztermingeschäft,
2.
eine Vereinbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem verbotenen Finanztermingeschäft dem anderen Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis,
3.
die Erteilung und Übernahme von Aufträgen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften,
4.
Vereinigungen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften.