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§ 133 Schutz der Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und "Buchprüfungsgesellschaft"

Langtitel:
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Kurztitel:
Wirtschaftsprüferordnung
Abkürzung:
WPO
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1961, 1049
Ausfertigungsdatum:
24.07.1961
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 5.11.1975 I 2803;
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 19.6.2023 I Nr. 154
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder „Buchprüfungsgesellschaft“ oder eine einer solchen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung für eine Gesellschaft gebraucht, obwohl diese nicht als solche anerkannt ist.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
(3)
(weggefallen)