Langtitel:
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Kurztitel:
Versicherungsaufsichtsgesetz
Abkürzung:
VAG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2015, 434
Ausfertigungsdatum:
01.04.2015
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 10.8.2021 I 3436
Änderung durch Art. 5 G v. 20.7.2022 I 1166 (Nr. 27) mWv 27.7.2022 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 8 G v. 19.12.2022 I 2606 (Nr. 55) mWv 28.12.2022 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 16 G v. 22.2.2023 I Nr. 51 mWv 1.3.2023 noch nicht berücksichtigt
(1)
1Pensionskassen stellen dem Versorgungsanwärter mindestens alle zwölf Monate die für ihn wesentlichen Informationen über den Stand seines Versorgungsverhältnisses zur Verfügung.
2Die Informationen werden in knapper, präziser Form zusammengestellt und die Überschrift „Renteninformation“ vorangestellt.
(2)
Die Renteninformation muss den Besonderheiten der gesetzlichen Altersversorgungssysteme und dem Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht Rechnung tragen.
(3)
1Die Pensionskasse hat in die Renteninformation eine Projektion der Altersversorgungsleistungen bis zum voraussichtlichen Renteneintrittsalter aufzunehmen.
2Sie muss in deutlicher Form darauf hinweisen, dass
1.
die Angaben in der Projektion nicht garantiert sind und die endgültige Höhe der Altersversorgungsleistungen von der Projektion abweichen kann sowie
2.
der Versorgungsanwärter aus der Projektion keine Ansprüche gegen die Pensionskasse ableiten kann.
(4)
Enthält die Renteninformation wesentliche Änderungen gegenüber den Informationen der vorherigen Renteninformation, werden diese deutlich kenntlich gemacht.
(5)
1Darüber, in welcher Form die Altersversorgungsleistungen bezogen werden können, informiert die Pensionskasse den Versorgungsanwärter rechtzeitig vor Erreichen des Termins, ab dem voraussichtlich Altersversorgungsleistungen bezogen werden.
2Sie hat die Informationen auch auf Anfrage des Versorgungsanwärters mitzuteilen.