Start | Gesetze | VAG | § 174

§ 174 Firma

Langtitel:
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Kurztitel:
Versicherungsaufsichtsgesetz
Abkürzung:
VAG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2015, 434
Ausfertigungsdatum:
01.04.2015
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 31.5.2023 I Nr. 140
(1)
Die Satzung hat den Namen (die Firma) und den Sitz des Vereins zu bestimmen.
(2)
1Die Firma soll den Sitz des Vereins erkennen lassen.
2Auch ist in der Firma oder in einem Zusatz auszudrücken, dass Versicherung auf Gegenseitigkeit betrieben wird.