§ 110 Wesentliche Abweichungen von den Annahmen, die der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegen
Langtitel:
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Kurztitel:
Versicherungsaufsichtsgesetz
Abkürzung:
VAG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2015, 434
Ausfertigungsdatum:
01.04.2015
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 10.8.2021 I 3436
Änderung durch Art. 5 G v. 20.7.2022 I 1166 (Nr. 27) mWv 27.7.2022 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 8 G v. 19.12.2022 I 2606 (Nr. 55) mWv 28.12.2022 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 16 G v. 22.2.2023 I Nr. 51 mWv 1.3.2023 noch nicht berücksichtigt
1Ist die Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung nach der Standardformel nicht zweckmäßig, weil das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens wesentlich von den der Standardformel zugrunde gelegten Annahmen abweicht, kann die Aufsichtsbehörde dem Unternehmen aufgeben, bei der Berechnung der versicherungstechnischen Risikomodule eine Untergruppe der für die Standardformel verwendeten Parameter durch unternehmensspezifische Parameter zu ersetzen.
2Bei der Berechnung dieser spezifischen Parameter hat das Unternehmen die Anforderungen des § 97 Absatz 2 und des § 109 Absatz 2 Satz 2 und 3 einzuhalten.