§ 15 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigungen

Langtitel:
Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung
Abkürzung:
StPOEG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
RGBl. 1877, 346
Ausfertigungsdatum:
01.02.1877
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 6b G v. 16.9.2022 I 1454
1Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 möglich ist und § 41a der Strafprozessordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis jeweils zum 31. Dezember des Jahres 2018 oder 2019 weiter Anwendung findet.
2Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.