Langtitel:
Strafgesetzbuch
Abkürzung:
StGB
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
RGBl. 1871, 127
Ausfertigungsdatum:
15.05.1871
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.12.2022 I 2146
(1)
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2)
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.