Langtitel:
Strafgesetzbuch
Abkürzung:
StGB
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
RGBl. 1871, 127
Ausfertigungsdatum:
15.05.1871
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.12.2022 I 2146
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.