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§ 211 Mord

Langtitel:
Strafgesetzbuch
Abkürzung:
StGB
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
RGBl. 1871, 127
Ausfertigungsdatum:
15.05.1871
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.12.2022 I 2146
(1)
Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2)
Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.