Langtitel:
Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer
Kurztitel:
Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
Abkürzung:
RAVPV
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2016, 2167
Ausfertigungsdatum:
23.09.2016
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 15.7.2022 I 1146
(1)
1Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis den Abruf der folgenden im Gesamtverzeichnis eingetragenen Angaben:
1.
2Familienname und Vorname oder Vornamen des Rechtsanwalts;
2.
Berufsbezeichnung;
3.
Name der Kanzlei und deren Anschrift;
4.
Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse der Kanzlei;
5.
Internetadresse der Kanzlei;
6.
Kammerzugehörigkeit.
(2)
§ 2 Absatz 1 bis 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 ist entsprechend anwendbar.
(3)
Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt zudem die Informationen abrufbereit zur Verfügung, die für eine Suche nach Fachanwaltsbezeichnungen, Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten erforderlich sind.
(4)
Der Abruf von weiteren, in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Eintragungen im Gesamtverzeichnis darf über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis nicht ermöglicht werden.