§ 21 Anfechtung der Wahl von Delegierten

Langtitel:
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Kurztitel:
Mitbestimmungsgesetz
Abkürzung:
MitbestG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1976, 1153
Ausfertigungsdatum:
04.05.1976
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 7.8.2021 I 3311
(1)
Die Wahl der Delegierten eines Betriebs kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.
(2)
1Zur Anfechtung berechtigt sind
1.
mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs,
2.
der Betriebsrat,
3.
der Sprecherausschuss,
4.
das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ.
2Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.