Langtitel:
Kapitalanlagegesetzbuch
Abkürzung:
KAGB
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2013, 1981
Ausfertigungsdatum:
04.07.2013
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die Publikumssondervermögen für die Mitte des Geschäftsjahres einen Halbjahresbericht zu erstellen, der die Angaben nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 sowie für OGAW die in Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang Abschnitt A der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Informationen enthalten muss.
2Sind für das Halbjahr Zwischenausschüttungen erfolgt oder vorgesehen, sind außerdem die Angaben nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 aufzunehmen.