Langtitel:
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
Kurztitel:
Justizverwaltungskostengesetz
Abkürzung:
JVKostG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2013, 2586, 2655
Ausfertigungsdatum:
23.07.2013
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
(1)
Die Kosten für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt werden, schuldet, wer den Antrag gestellt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)
1Absatz 1 gilt nicht in den in § 12 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten für den Verfolgten oder Verurteilten sowie im Schlichtungsverfahren nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes.
2Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.