§ 2 Begriffsbestimmungen

Langtitel:
Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
Kurztitel:
Informationsfreiheitsgesetz
Abkürzung:
IFG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2005, 2722
Ausfertigungsdatum:
05.09.2005
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 44 V v. 19.6.2020 I 1328
1Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung.
2Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.