Langtitel:
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Abkürzung:
GmbHG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
RGBl. 1892, 477
Ausfertigungsdatum:
20.04.1892
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 64 G v. 10.8.2021 I 3436
Änderung durch Art. 5 G v. 15.7.2022 I 1146 (Nr. 26) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 6 G v. 15.7.2022 I 1146 (Nr. 26) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 9 G v. 22.2.2023 I Nr. 51 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
(1)
Die nach § 87 Absatz 5 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 87 Absatz 1 bis 3.
(2)
1In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 86 zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das Verfahren abschließende Entscheidung.
2Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.