Langtitel:
Gewerbeordnung
Abkürzung:
GewO
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
RGBl. 1869, 245
Ausfertigungsdatum:
21.06.1869
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
zuletzt geändert durch 11 G v. 28.6.2023 I Nr. 172
1Soweit nach § 55a oder § 55b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann die reisegewerbliche Tätigkeit unter der Voraussetzung des § 57 untersagt werden.
2§ 35 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3, 4, 6, 7a und 8 gilt entsprechend.